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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. Februar 2026

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB") regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Horizon Networks UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch die Geschäftsführung (nachfolgend: „Verkäufer"), und dem jeweiligen gewerblichen Besteller (nachfolgend: „Käufer").


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Handlungen, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gegenüber Käufern im Sinne des § 14 BGB.

(2) Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, der Verkäufer hat deren Geltung schriftlich zugestimmt. Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser AGB.

(3) Werktage im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Montag bis Freitag. Gesetzliche Feiertage am Sitz des Verkäufers gelten nicht als Werktage.


§ 2 Vertragsschluss, Auftragsbindung und kundenspezifische Anfertigung

(1) Alle vom Verkäufer unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.

(2) Natur der Leistung als kundenspezifische Anfertigung: Bei den vertragsgegenständlichen Produkten handelt es sich um Systeme, die nach Auftragserteilung individuell für den Käufer konfiguriert und endgefertigt werden. Insbesondere der Einbau spezifischer Module, der hierfür ggf. eine irreversible Bearbeitung des Gerätekorpus (z.B. durch Zuschnitte) erfordert, sowie optionale Veredelungen (z.B. Bedruckung, Folierung) stellen eine Anfertigung nach Kundenspezifikation dar. Der Verkäufer beginnt unmittelbar nach Auftragsbestätigung mit der Beschaffung der Komponenten und der Fertigung.

(3) Ausschluss von Stornierung und Widerruf:

a) Für Unternehmer gilt: Aufträge sind nach Annahme durch den Verkäufer endgültig und für den Käufer bindend. Ein freies Kündigungs- oder Stornierungsrecht des Käufers nach Vertragsschluss ist aufgrund der kundenspezifischen Anfertigung und des damit verbundenen unmittelbaren Ressourceneinsatzes ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln bleiben hiervon unberührt.

b) Für den Fall eines versehentlichen Vertragsschlusses mit einem Verbraucher gilt: Aufgrund der unter Abs. 2 beschriebenen Anfertigung nach individueller Auswahl und Bestimmung durch den Käufer besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht.


§ 3 Preise, Zahlungsmodalitäten und Finanzierung

(1) Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich etwaiger Verpackungs-, Versand- und Installationskosten.

(2) Rechnungen sind mit Zugang beim Käufer fällig. Der Käufer gerät ohne weitere Mahnung spätestens zehn (10) Kalendertage nach Zugang der Rechnung in Verzug.

(3) Zahlungsweise: Rechnungen sind grundsätzlich per Banküberweisung zu begleichen. Bei Nutzung anderer Zahlungsmethoden (z.B. Kartenzahlung, PayPal, Klarna oder vergleichbare Dienste) können zusätzliche Bearbeitungsgebühren anfallen, die dem Käufer gesondert ausgewiesen werden.

(4) Zahlung auf Rechnung: Zahlungskonditionen mit aufgeschobener Fälligkeit (z.B. „30 Tage nach Auftrag", „Zahlung nach Lieferung" oder vergleichbare Formulierungen in Angeboten) werden ausschließlich Bestandskunden und nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung und/oder KYC-Verifizierung gewährt. Ein Anspruch des Käufers auf Einräumung solcher Zahlungskonditionen besteht nicht; entsprechende Angebote erfolgen stets im Einzelfall und nach freiem Ermessen des Verkäufers. Die Darlegung solcher Konditionen in einem Angebot begründet keinen Rechtsanspruch auf deren künftige Gewährung.

(5) Unabhängigkeit von Finanzierungen: Der geschlossene Kaufvertrag ist rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von jeglicher Finanzierung durch Dritte (z.B. Banken, Leasinggesellschaften). Die Beschaffung einer Finanzierung obliegt allein der Verantwortung des Käufers. Die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Kaufpreises bleibt auch dann bestehen, wenn ein vom Käufer beantragter Finanzierungsvertrag nicht zustande kommt oder abgelehnt wird.

(6) Zurückbehaltungsrecht: Der Käufer ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht nur in Bezug auf denjenigen Teil des Rechnungsbetrages auszuüben, der in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des geltend gemachten Mangels steht. Im Übrigen ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Verkäufers sowie für Gegenansprüche, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

(2) Soweit die gelieferten Geräte mit einem Ortungsmodul ausgestattet sind, gelten ergänzend die Bestimmungen des § 4a. Im Falle eines Zahlungsverzugs von mehr als 14 Kalendertagen nach erfolgloser Mahnung, bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder bei sonstigen schwerwiegenden Verletzungen des Eigentumsvorbehalts ist der Verkäufer berechtigt, das Ortungsmodul zum Zweck der Lokalisierung der Vorbehaltsware zu aktivieren. Der Käufer wird hierüber unverzüglich in Textform informiert, soweit dies den Sicherungszweck nicht gefährdet.

(3) Nach vollständigem Zahlungseingang und Übergang des Eigentums auf den Käufer richtet sich die weitere Nutzung des Ortungsmoduls ausschließlich nach § 4a.


§ 4a Ortungsmodul und Gerätesicherheit

(1) Ausstattung und Zweck: Bestimmte Geräte sind optional oder standardmäßig mit einem passiven Ortungsmodul ausgestattet. Das Modul dient den folgenden Zwecken, die jeweils eine eigenständige datenschutzrechtliche Grundlage haben:

a) Lieferverfolgung (Phase 1 – Transport): Während des Versands ermöglicht das Modul eine verbesserte Sendungsverfolgung und proaktive Zustellbenachrichtigung. Diese Verarbeitung ist für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlich und endet automatisch mit dem Abschluss der Lieferung (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

b) Eigentumsschutz nach Lieferung (Phase 2 – optional): Nach erfolgter Lieferung kann das Ortungsmodul dem Käufer als optionaler Diebstahlschutz für das Gerät dienen. Die Nutzung dieser Funktion ist freiwillig und setzt eine gesonderte Einwilligung des Käufers voraus (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Näheres regelt Absatz 3.

c) Sicherung des Eigentumsvorbehalts (Phase 2 – anlassbezogen): Im Falle einer Verletzung des Eigentumsvorbehalts gemäß § 4 Abs. 2 ist der Verkäufer zur anlassbezogenen Aktivierung berechtigt (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

(2) Technische Ausgestaltung und Datenschutz: Die Standortdaten werden durch das eingesetzte Ortungsnetzwerk ausschließlich anonymisiert und ohne Gerätebezug übertragen. Drittanbieter des Ortungsnetzwerks erhalten zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf gerätebezogene oder personenbezogene Daten. Die Verarbeitung der Standortdaten erfolgt ausschließlich durch den Verkäufer im Rahmen der jeweiligen Rechtsgrundlage nach Absatz 1. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten, sind in der Datenschutzerklärung des Verkäufers enthalten.

(3) Optionen nach vollständiger Kaufpreiszahlung: Nach vollständigem Eingang des Kaufpreises und damit verbundenem Eigentumsübergang stehen dem Käufer folgende Optionen zur Verfügung, die der Verkäufer auf Anfrage des Käufers in Textform unverzüglich umsetzt:

a) Übertragung auf den Käufer: Das Ortungsmodul wird auf einen vom Käufer benannten Account übertragen. Nach Übertragung hat der Verkäufer keinen Zugriff mehr auf Standortdaten des Geräts; eine Aktivierung nach § 4 Abs. 2 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

b) Deaktivierung: Das Ortungsmodul wird dauerhaft deaktiviert. Eine spätere Reaktivierung ist ausgeschlossen.

c) Fortführung im Verkäufer-Account: Der Käufer kann das Modul mit Einwilligung im Account des Verkäufers belassen und die Ortungsfunktion im Rahmen eines gemeinsam genutzten Zugangs weiterhin nutzen. Die Einzelheiten werden in diesem Fall gesondert vereinbart.

(4) Passivzustand: Außerhalb der in Absatz 1 lit. a bis c genannten Anlässe befindet sich das Ortungsmodul in einem passiven Zustand. Eine Standorterfassung findet in diesem Zustand nicht statt. Der Verkäufer trifft geeignete technische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Aktivierung ausschließlich durch autorisierte Systeme des Verkäufers ausgelöst werden kann.

(5) Nicht alle Geräte sind mit einem Ortungsmodul ausgestattet. Ob ein Gerät ein solches Modul enthält und welche Technologie eingesetzt wird, ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder der technischen Produktbeschreibung.


§ 5 Lieferung, Abholung und Annahmeverzug

(1) Angegebene Liefertermine sind als indikativ zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart wurden.

(2) Abholung und Annahmeverzug: Sofern Abholung vereinbart ist, ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft abzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er in Annahmeverzug.

(3) Recht zur Zusendung bei Nicht-Abholung: Im Falle des Annahmeverzugs ist der Verkäufer berechtigt, die Ware spätestens einen Monat nach dem ursprünglich mitgeteilten Abholtermin auf Kosten und Gefahr des Käufers an dessen zuletzt bekannte Geschäftsadresse zu versenden. Der Käufer trägt sämtliche hierdurch entstehenden Kosten für Lagerung, Versicherung und Versand.

(4) Montage: Montage-, Aufbau- oder Installationsleistungen sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung und ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Erbringung von Montageleistungen entsteht ausschließlich dann, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich von dem Verkäufer zugesagt wurden. Mündliche Nebenabreden begründen keine entsprechenden Ansprüche.


§ 6 Beschaffenheit, Gewährleistung und Pflichten des Käufers

(1) Für Neuwaren wird eine Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang eingeräumt. Bei gebrauchten oder als „B-Ware" deklarierten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Definition Neugerät und Beschaffenheitsvereinbarung: Als „Neugerät" wird Ware bezeichnet, die erstmalig in den Verkehr gebracht wird. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass es im Zuge der Herstellung und Konfiguration zu geringfügigen optischen Spuren (z.B. feine Kratzer, Montagespuren), insbesondere an der Unterseite oder im Innenbereich, kommen kann. Solche fertigungsbedingten Imperfektionen beeinträchtigen die Funktionstüchtigkeit nicht, stellen keinen Sachmangel dar und begründen kein Rückgaberecht.

(3) Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB): Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung, sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb dieser Frist, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren (versteckte Mängel), sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware hinsichtlich der nicht oder nicht rechtzeitig gerügten Mängel als genehmigt; Gewährleistungsansprüche insoweit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer.

(4) Verbindlicher Lieferumfang und unverbindliche Abbildungen: Produktabbildungen, insbesondere solche mit optionalen Zusatzmodulen (z.B. Zahlungsterminals), dienen nur der Veranschaulichung. Maßgeblich und allein verbindlich für den Lieferumfang ist die Spezifikation im schriftlichen Angebot und der Auftragsbestätigung. Sind Komponenten dort nicht explizit aufgeführt, sind sie nicht Vertragsbestandteil.

(5) Technische Instandhaltung und Manipulation: Ab Gefahrübergang ist der Käufer allein für die ordnungsgemäße technische Instandhaltung und Wartung verantwortlich. Jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche erlöschen bei Eingriffen, Veränderungen oder Manipulationen an der Hard- oder Software (insb. am Touchscreen-System) durch den Käufer oder Dritte.

(6) Beschaffenheit und Support für Betriebssoftware: Die auf den Geräten installierte Betriebssoftware ist ein Standardprodukt eines Drittherstellers (OEM), welches für den Verkäufer individualisiert sein kann (Whitelabeling). Die Geräte werden als offene Systeme geliefert, auf denen eigene Software betrieben werden kann. Die vorinstallierte OEM-Software bildet die technische Grundlage der im Angebot beworbenen Funktionen (z.B. Remote Management, UI-Anpassung) und ist zum Zeitpunkt der Lieferung betriebsbereit installiert. Die Nutzung der OEM-Software sowie der dazugehörigen Online-Dienste setzt ein gesondertes Onboarding beim OEM voraus, das der Käufer eigenverantwortlich durchführt. Die Funktionsweise, Weiterentwicklung und Fehlerbehebung der Software unterliegen allein dem OEM. Vertragsgegenstand ist daher die Bereitstellung der Software in ihrem jeweiligen vom OEM zur Verfügung gestellten Zustand („as is").

a) Leistungsumfang des Verkäufers: Unsere Leistung umfasst die ordnungsgemäße Vorinstallation der Software, die Unterstützung des Käufers beim initialen Onboarding-Prozess sowie die Einweisung und den First-Level-Support bei Anwendungs- und Konfigurationsfragen.

b) Abgrenzung der Verantwortlichkeit: Wir übernehmen keine eigene Gewährleistung für die jederzeitige fehlerfreie Funktion der Software oder die Verfügbarkeit der dazugehörigen Online-Dienste (z.B. Management-Plattform), da dies außerhalb unseres Einflussbereichs liegt. Insbesondere haften wir nicht für Mängel oder Ausfälle, die auf Fehlern in der Programmierung des OEM oder auf Störungen der Server-Infrastruktur des OEM beruhen.

c) Prozess bei Softwaremängeln: Tritt ein mutmaßlicher Mangel in der Software selbst auf, wird der Käufer uns diesen unverzüglich melden. Wir werden die Meldung analysieren und, sofern der Fehler nicht durch Konfiguration behoben werden kann, diesen an den OEM zur Bearbeitung weiterleiten und den Käufer über den Fortschritt informiert halten.

d) Onboarding und Datenweitergabe an den Softwarehersteller: Die Aktivierung der OEM-Software erfordert ein eigenständiges Onboarding durch den Käufer beim OEM. Im Rahmen dieses Onboardings willigt der Käufer gegenüber dem OEM direkt in die für die Kontoerstellung und Nutzung der Plattform erforderliche Verarbeitung seiner Daten ein. Der Verkäufer unterstützt den Käufer bei diesem Prozess, ist jedoch nicht Partei des zwischen dem Käufer und dem OEM entstehenden Nutzungsverhältnisses. Auf die Datenverarbeitungspraktiken des OEM, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verarbeitung außerhalb der EU, hat der Verkäufer keinen Einfluss; der Käufer nimmt dies zur Kenntnis und wird im Rahmen des Onboardings gesondert informiert.

(7) Video Academy: Der Verkäufer stellt dem Käufer optional Zugang zu einer „Video Academy" (Schulungsvideos und ergänzende Lernmaterialien) zur Verfügung. Bei diesem Angebot handelt es sich um einen freiwilligen, unentgeltlichen Zusatzservice, der nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Hauptleistung ist. Inhalte, Umfang und Verfügbarkeit der Video Academy können vom Verkäufer jederzeit ohne Ankündigung geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden; hieraus entstehen dem Käufer keinerlei Ansprüche. Die im Hauptvertrag beworbenen Funktionen und Eigenschaften der gelieferten Geräte bleiben von einer Änderung oder Einstellung der Video Academy unberührt.

(8) Datenweitergabe an Zahlungsdienstleister: Sofern Module zur Zahlungsabwicklung bestellt werden, ist zur Inbetriebnahme ein Onboarding durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister (ZDL) erforderlich. Der Käufer willigt ein, dass wir seine Kontaktdaten zu diesem Zweck an den ZDL (Sitz in der EU/EWR) weiterleiten. Die Geschäftsbeziehung besteht anschließend direkt zwischen Käufer und ZDL.


§ 7 Nutzung und Eignung

(1) Die Installation, Inbetriebnahme und Wartung der Automaten bedürfen spezifischer Fachkenntnis und sind durch technisch versierte Personen vorzunehmen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die aus unsachgemäßer Handhabung resultieren.

(2) Rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells: Der Käufer ist allein verantwortlich dafür, dass das von ihm betriebene Geschäftsmodell, der konkrete Einsatzzweck der Geräte sowie der Betrieb der Automaten den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entsprechen. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung, Beratungs- oder Prüfpflicht hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit oder behördlichen Konformität des vom Käufer betriebenen oder geplanten Geschäftsmodells. Dies gilt insbesondere für gewerbliche, steuerliche, datenschutzrechtliche und branchenspezifische Vorschriften.


§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen und sonstige Vermögensschäden.

(4) Haftungsausschluss bezüglich Zahlungsdienstleister und KYC: Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass ein Zahlungsdienstleister den Käufer im Rahmen seiner internen Prüfverfahren (z.B. Know-Your-Customer-Prüfung, Compliance-Screening oder sonstige Risikoprüfungen) ablehnt, Vertragsbeziehungen mit dem Käufer verweigert oder bestehende Beziehungen beendet. Derartige Entscheidungen liegen im alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstleisters und begründen keine Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer, insbesondere kein Recht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.


§ 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers.


§ 10 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Das Gleiche gilt, soweit sich in diesen AGB eine Regelungslücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Sofern dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, werden die Parteien Verhandlungen aufnehmen, um anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die deren wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.

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